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Krankenfahrten mit dem Taxi

 

1.) Definition
Unter Krankenfahrten mit dem Taxi versteht man die Beförderung von Patienten,

bulletdie keine Notfall-Patienten sind
bulletdie nicht an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt sind
bulletdie sitzend zu befördern sind und
bulletim Zusammenhang mit der Beförderung auf Grund Ihrer Hilfsbedürftigkeit keiner fachlichen Betreuung (Arzt oder im Rettungsdienst ausgebildete Personen) bedürfen.
 

2.) Verordnung einer Krankenbeförderung ("Krankentransportschein")

Diese Verordnung darf nur von einem Arzt ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel (Bus, Bahn) aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann. Dann ist die Beförderung mit einem PKW (hier: Taxi oder Mietwagen) die wirtschaftlichste.

3.) Kostenträger

Als Kostenträger kommen die gesetzlichen Krankenkassen in Frage:
bulletdie Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),
bulletdie Bundesknappschaft ( BKN ),
bulletdie Betriebskrankenkassen großer Firmen oder Behörden (z.B. BKK Novitas),
bulleteine Berufsgenossenschaft (z.B. nach Arbeitsunfällen)
bulletder Rentenversicherungsträger (z.B. bei Kurfahrten)
bulletKrankenhäuser (Krankenfahrten während eines stationären Aufenthalts zu weiterbehandelnden Ärzten )
bulletdie Ersatzkassen (z.B. BEK, DAK, TKK u.a.)
 

4.) Volle Kostenübernahme ohne Eigenbeteiligung des Patienten

bulletbei Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung incl. der Bestätigung  der Befreiung von Eigenleistung (von der Krankenkasse ausgestellt bei Härtefallpatienten)
bulletKrankenfahrten nach Arbeitsunfällen und Folgefahrten (z.B. Bewegungstherapie) werden durch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) in vollem Umfang übernommen
bulletKrankenfahrten mit Patienten, die während Ihres stationären Aufenthalts in einer Klinik zur Weiterbehandlung zu einem Facharzt oder in ein anderes Krankenhaus müssen, brauchen sich um die Fahrtkosten nicht zu kümmern. Hier zahlt in vollem Umfang das Krankenhaus, in welchem der Patient stationär aufgenommen wurde und nach der Behandlung wieder zurückkehrt.
 

5.) Eigenbeteiligungen des Patienten

bulletFahrten zu ambulanten Operationen oder zu deren Vorbereitung und Fahrten, durch die eine stationäre Aufnahme vermieden wird (z.B. Serienfahrten zur Strahlentherapie, Fahrt zu einer ambulanten Augenoperation u. ä., aber nicht Fahrten zur Dialyse!). Eigenanteil des Patienten jeweils mindestens 5 Euro, höchstens 10% des Fahrpreises pro Fahrt.
bulletPatienten ohne Befreiungsausweis zahlen für die Fahrt zur stationären Aufnahme in einer Klinik und für die Entlassungsfahrt mindestens 5 Euro, höchstens 10% des Fahrpreises pro Fahrt.

6.) Sonderregelungen, Ausnahmen, Sonstiges

bulletWICHTIG! Ambulante Fahrten zu Arztpraxen werden nicht mehr übernommen.
bulletFür Patienten, die auf Grund Ihres Krankheitsverlaufs häufig auf Taxen angewiesen sind (z.B. Dialysepatienten) besteht die Möglichkeit einer teilweisen Kostenübernahme. Diese Härtefallklausel besagt z. Zt., dass nur 2% bzw. 4% des jeweiligen Jahreseinkommens für Krankenfahrten und für Medikamente bzw. Heilmittel vom Patienten selbst getragen werden müssen. Ab 1997 gibt es für chronisch Kranke eine 1%-Regelung.

 

Diese Information wurde am 01.07.2005 erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben übernehme ich keinerlei Gewähr. Bitte erkundigen Sie sich beim jeweiligen Kostenträger nach den geltenden Bestimmungen.